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          Landschaftsbildqualität vor (Abb. rechts). Der Schwarzwald weist fast
          flächendeckend die höchsten Einstufungen auf und ist daher in
          Verbindung mit den ebenfalls großflächig überlagerten Schutzgebieten
          als Landschaft herausragender Bedeutung definiert. In
          Schutzverordnungen von Nationalpark, Biosphärengebieten,
          Landschaftsschutzgebieten und großflächigen Naturschutzgebieten ist
          das Verbot von baulichen Eingiffen bereits festgelegt. Naturparke
          sollen zu Vorbildslandschaften entwickelt werden und Störungen
          ausgeschlossen werden. 
          
          Es gibt also hinreichend Gründe, die für eine Unzulässigkeit von
          baulichen Eingriffen im größten Teil des Schwarzwaldes sprechen. In
          der Abwägung kann dem Landschaftsschutz als „weiches
          Ausschlusskriterium“ Vorrang eingeräumt werden, insbesondere, weil
          eine wirtschaftliche Stromerzeugung durch Windenergie bisher hier
          nicht nachgewiesen ist.
Wesentliche Bestimmungen höherrangigen Rechtes werden in Baden-Württemberg bei Windenergieplanungen bisher nicht ausreichend beachtet. Dies gilt auch für grundlegende naturbezogene Schutzziele nach §1 BNatSchG:
(1) Natur
          und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage
          für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die
          künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach
          Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass ... 
          3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von
          Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst
          auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die
          Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz). …
          
          (4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
          sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
          1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften,
          auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung,
          Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, 
          2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer
          Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten
          und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
Die Konkretisierung dieser allgemeinen Ziele des Naturschutzes hat mit Hilfe der Landschaftsplanung zu erfolgen, und zwar auf allen Planungsebenen (Landes- Regional- und Bauleitplanung der Kommunen). Dies ist eine zwingende Vorschrift, ohne deren Berücksichtigung ein formaler Abwägungsmangel vorliegt. Im Windenergieerlass BW fehlt ein Hinweis auf diese gesetzliche Vorgabe und alle bisherigen Planungen finden ohne vorlaufende Landschaftsplanung statt. §9 BNatSchG:
(4) Die
          Landschaftsplanung ist fortzuschreiben … insbesondere weil wesentliche
          Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten,
          vorgesehen oder zu erwarten sind. ... 
          (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der
          Landschaftsplanung zu berücksichtigen. … Soweit den Inhalten der
            Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen
            werden kann, ist dies zu begründen. 
Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit sind nach den Umweltgesetzen fotorealistische Visualisierungen gefordert, die nur in seltenen Fällen vorgelegt werden.