Seit 2014 liegt eine landesweite Bewertung der
Landschaftsbildqualität vor (Abb. rechts). Der Schwarzwald weist fast
flächendeckend die höchsten Einstufungen auf und ist daher in
Verbindung mit den ebenfalls großflächig überlagerten Schutzgebieten
als Landschaft herausragender Bedeutung definiert. In
Schutzverordnungen von Nationalpark, Biosphärengebieten,
Landschaftsschutzgebieten und großflächigen Naturschutzgebieten ist
das Verbot von baulichen Eingiffen bereits festgelegt. Naturparke
sollen zu Vorbildslandschaften entwickelt werden und Störungen
ausgeschlossen werden.
Es gibt also hinreichend Gründe, die für eine Unzulässigkeit von
baulichen Eingriffen im größten Teil des Schwarzwaldes sprechen. In
der Abwägung kann dem Landschaftsschutz als „weiches
Ausschlusskriterium“ Vorrang eingeräumt werden, insbesondere, weil
eine wirtschaftliche Stromerzeugung durch Windenergie bisher hier
nicht nachgewiesen ist.
Wesentliche Bestimmungen höherrangigen Rechtes werden in Baden-Württemberg bei Windenergieplanungen bisher nicht ausreichend beachtet. Dies gilt auch für grundlegende naturbezogene Schutzziele nach §1 BNatSchG:
(1) Natur
und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage
für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass ...
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von
Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst
auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die
Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz). …
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften,
auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung,
Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer
Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten
und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
Die Konkretisierung dieser allgemeinen Ziele des Naturschutzes hat mit Hilfe der Landschaftsplanung zu erfolgen, und zwar auf allen Planungsebenen (Landes- Regional- und Bauleitplanung der Kommunen). Dies ist eine zwingende Vorschrift, ohne deren Berücksichtigung ein formaler Abwägungsmangel vorliegt. Im Windenergieerlass BW fehlt ein Hinweis auf diese gesetzliche Vorgabe und alle bisherigen Planungen finden ohne vorlaufende Landschaftsplanung statt. §9 BNatSchG:
(4) Die
Landschaftsplanung ist fortzuschreiben … insbesondere weil wesentliche
Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten,
vorgesehen oder zu erwarten sind. ...
(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der
Landschaftsplanung zu berücksichtigen. … Soweit den Inhalten der
Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen
werden kann, ist dies zu begründen.
Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit sind nach den Umweltgesetzen fotorealistische Visualisierungen gefordert, die nur in seltenen Fällen vorgelegt werden.