Landschaftsbild und Windenergie

Dipl.-Ing. Ulrich Bielefeld,
Landschaftsarchitekt

Moderne Windkraftanlagen haben eine Höhe von weit über 200 m. Im Unterschied zu bisherigen WKA mit einer Höhe unter 100 m führen diese WKA zu einer deutlichen Veränderung bzw. Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Gibt es dazu gesetzliche Regelungen ?










Visualisierung:
Blick vom Bel­chen nach Süden auf geplante WKA am Zeller Blau­en. Das kleine Windrad ist vorhanden (70m). Die anderen sind 230m hoch.

„Landschaft“ ist gesetzliches Umweltschutzgut nach Baugesetzbuch und Bundes­naturschutzgesetz (BNatSchG). Ein Grundsatz der Umweltverträglichkeitsprüfung lautet, dass kein Schutzgut zu Lasten eines anderen bevorzugt werden darf. Erhebliche Beein­träch­tigungen eines Schutzgutes sind zu vermeiden, und wenn nicht vermeidbar, auszu­glei­chen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windräder sind nach höchstrich­terlicher Entscheidung grundsätzlich nicht ausgleichbar. Dann muss abgewogen werden, ob Belange des Landschafts­schutzes im Range vorgehen. Wenn ja, ist der Eingriff nach §15 BNatSchG unzu­lässig.
Der Windenergieerlass BW spricht den Landschaften von „herausra­gender Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ einen hohen Stellenwert in der Abwägung zu. Ein Vorrang für die Windenergie soll es in solchen Landschaften allenfalls bei hoher Windhöffigkeit geben, ansonsten ist dem Landschaftsschutz Vorrang einzuräumen.


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Wie steht es mit dem Landschaftsbild des Schwarzwalds ? Ist es überhaupt schützenswert ?

Seit 2014 liegt eine landesweite Bewertung der Landschaftsbildqualität vor (Abb. rechts). Der Schwarz­wald weist fast flächendeckend die höch­sten Einstufungen auf und ist daher in Verbin­dung mit den ebenfalls großflächig überlagerten Schutz­gebieten als Landschaft herausragender Bedeutung definiert. In Schutzverordnungen von Nationalpark, Biosphärengebieten, Landschafts­schutzgebieten und großflächigen Naturschutz­gebieten ist das Verbot von baulichen Eingiffen bereits festgelegt. Naturparke sollen zu Vorbilds­landschaften entwickelt werden und Störungen ausgeschlossen werden.

Es gibt also hinreichend Gründe, die für eine Unzu­lässigkeit von baulichen Eingriffen im größ­ten Teil des Schwarzwaldes sprechen. In der Abwä­gung kann dem Land­schaftsschutz als „wei­ches Ausschlusskriterium“ Vorrang einge­räumt werden, insbesondere, weil eine wirt­schaft­liche Stromerzeugung durch Windenergie bisher hier nicht nachgewiesen ist.

Wesentliche Bestim­mun­gen höherrangigen Rechtes werden in Baden-Württemberg bei Windenergieplanungen bisher nicht ausreichend beachtet. Dies gilt auch für grundlegende naturbezogene Schutzziele nach §1 BNatSchG:

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesund­heit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Gene­rationen im besiedel­ten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass ...
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Land­schaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erfor­der­lich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz). …
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungs­wertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeig­nete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.

Die Konkretisierung dieser allgemeinen Ziele des Naturschutzes hat mit Hilfe der Land­schaftsplanung zu erfolgen, und zwar auf allen Planungsebenen (Landes- Regional- und Bauleitplanung der Kommunen). Dies ist eine zwingende Vorschrift, ohne deren Berück­sichtigung ein formaler Abwägungsmangel vorliegt. Im Windenergieerlass BW fehlt ein Hinweis auf diese gesetzliche Vorgabe und alle bisherigen Planungen finden ohne vor­lau­fende Landschaftsplanung statt. §9 BNatSchG:

(4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben … insbesondere weil wesentliche Verän­derungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. ...
(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berück­sichtigen. … Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

Bei der Beteiligung der Öffent­lichkeit sind nach den Umwelt­ge­setzen fotorealistische Visu­alisierungen gefordert, die nur in seltenen Fällen vorgelegt werden.


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